Freundeskreis des Augsburger Zoo e.V.
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S a t z u n g

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis des Augsburger Zoo e.V.“ Sein Sitz ist Augsburg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg unter Gesch.-Nr. 2097 eingetragen.

Der Verein hat den Zweck, den Zoologischen Garten Augsburg ausschließlich und unmittelbar ideell und finanziell zu fördern. Dabei soll er außerdem das Interesse an Tier- und Naturkunde in allen Kreisen der Bevölkerung verbreiten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich zum Schluss des Vereinsjahres nach Regelung aller Verpflichtungen dem Verein gegenüber und unter Beifügung der Mitgliedskarte erfolgen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Streichung ist nur dann möglich, wenn zwei Jahresbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind, wobei jedoch die Schuld durch die Streichung nicht erlischt.

Falls ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder seinem Zweck zuwiderhandelt, kann es ausgeschlossen werden. Streichung und Ausschluss aus dem Verein erfolgen durch Beschluss des Vorstandes.

Die Mitglieder des Freundeskreises werden mindestens einmal im Jahr durch Führungen oder Vorträge über die Entwicklung des Zoos informiert.

§ 3

Beiträge

Alle Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Der Vorstand bestimmt die Höhe des Beitrages. Beitragserhöhungen müssen rechtzeitig im vorausgehenden Vereinsjahr den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

§ 4

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1)    die Mitgliederversammlung
2)    der Vorstand gemäß § 26 BGB
3)    der Gesamtvorstand

§ 5

Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen als Jahreshauptversammlung

a)    die Wahl des Vorstandes,
b)    die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
c)    die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
d)    die Entlastung des Vorstandes,
e)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f)    die Beschlussfassung über Mitgliederanträge.

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt.

Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vor der Abhaltung durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung.

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Die Jahresrechnung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder zu prüfen.

§ 6

Vorstand und Gesamtvorstand

1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden (§ 26 BGB) und einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 26 BGB. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

2)    Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Sitzungen oder im Umlaufverfahren. In Sitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder – unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

3)    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf vier Jahre gewählt.

§ 7

Geschäftsführer

1)    Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Vorstands einen Geschäftsführer als weiteren Vertreter nach § 30 BGB bestellen, dem die Leitung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß § 40 BGB übertragen werden. Die Mitglieder des Vorstands werden insoweit nicht von ihrer Verantwortlichkeit befreit.

2)    Die Geschäftsführung verrichtet die laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Sie ist zur Berichterstattung gegenüber diesen Organen verpflichtet. Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Geschäftsleitung verlangen.

§ 8

Verwendung der Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden. Über die Art der Verwendung bestimmt der Vorstand im jeweiligen Einvernehmen mit dem Direktor des Zoologischen Gartens Augsburg.

Alle Vereinsfunktionen sind ehrenamtlich. Anspruch auf Vergütung besteht nicht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 1 der Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Ihre Einberufung muss auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

Fassung 11. Juli 2008